Mit dem Online Firmenwagenrechner lässt sich der geldwerte Vorteil durch die 1% Regelung berechnen sowie die Firmenwagenversteuerung im Rahmen der Lohnabrechnung für 2024 und 2023 und früher ermitteln.
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Die kostenlose Überlassung eines Firmenwagens bzw. Dienstwagens durch den Arbeitgeber gilt als Sachbezug, welcher den steuer- und sozialversicherungpflichtigen Bruttolohn des Arbeitnehmers um den entsprechenden geldwerten Vorteil erhöht. Mit dem Firmenwagenrechner kann für Angestellte der geldwerte Vorteil für die Überlassung eines Firmenwagens nach der 1-%-Regelung berechnet werden. Zudem wird ermittelt, welchen Einfluss der Dienstwagen auf die Brutto-Netto-Berechnung hat.
Im Zusammenspiel mit dem kostenlosen Nettolohnrechner kann ermittelt werden, wie ein Firmenwagen zu versteuern ist. Im ersten Schritt wird hierbei ermittelt, wie hoch der geldwerte Vorteil mit der 1-Prozent-Regelung gem. §6 (1) Nr. 4 EStG ausfällt. Bei dieser Pauschalmethode werden pro Monat 1 Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten Bruttolistenpreises zuzüglich 0,03% für jeden Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt. Als Bruttolistenpreis gilt der inländische Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich des Preises für Sonderausstattung und einschließlich der Umsatzsteuer. Monatliche Zuzahlungen des Arbeitnehmers (Selbstbeteiligung) mindern den geldwerten Vorteil. Der so bestimmte geldwerte Vorteil erhöht das Bruttogehalt und wird als zusätzlicher Sachbezug für die Firmenwagenbesteuerung durch den Lohnsteuerrechner berücksichtigt.
Trotz Überlassung eines Firmenwagens durch den Arbeitgeber lassen sich weiterhin die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Firmenwagen als Werbungskosten ansetzen. Hier können Sie für diese Fahrten die Pendlerpauschale berechnen. Für die Richtigkeit der Ergebnisse durch den Firmenwagen-Rechner wird keine Haftung übernommen.
Handelt es sich bei dem überlassenen Firmenwagen um ein geleastes Fahrzeug, ist als Bemessungsgrundlage ebenso der Bruttolistenpreis laut offizieller Preisliste anzusetzen.
Eventuell gewährte Sonderrabatte spielen keine Rolle.
Für betriebliche Elektrofahrzeuge und extern aufladbare HybridElektrofahrzeuge, welche dem Arbeitnehmer erstmals nach dem 31. Dezember 2018 zur privaten Nutzung überlassenen wurden, wird nach §6 (1) Nr. 4 EStG nur die Hälfte des Bruttolistenpreises angesetzt. Ab 2020 werden bei den Anschafungskosten bzw. einem Bruttolistenpreis von bis zu 60.000 Euro und unter den weiteren Voraussetzungen des §6 Nr.4 EStG sogar nur 0,25% für die Ermittlung des geldwerten Vorteils angesetzt.
Dabei kommt es aus Sicht der Finanzverwaltung im Gegensatz zum Gesetzeswortlaut nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt das Kraftfahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast wurde (BMF v. 19.12.2018 - IV C 5 - S 2334/14/10002-07).
Für davor überlassene Elektrofahrzeuge gelten nach §6 (1) Nr. 4 EStG andere Regelungen.
Alternativ kann der geldwerte Vorteil auch durch die tatsächlich entstandenen Kosten mit Hilfe eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches ermittelt werden. Bei dieser individuellen Nutzungswertermittlung gem. § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG (Fahrtenbuchmethode) kommen folgende Kfz-Kosten in Frage:
- Abschreibung (in der Regel 1/8 der Anschaffungskosten pro Jahr)
- Laufende Kosten (Benzin bzw. Diesel etc.)
- Reparatur/Wartung/Pflege
- Kfz-Versicherung
- Kfz-Steuer
- Sonstige Kosten
Einen Vergleich, welche Methode besser ist, können Sie auf der Seite zur zur 1% Regelung vornehmen. Für die Anerkennung der Fahrtenbuchmethode ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erforderlich. Hierduch ist eie Zuordnung zwischen privat gefahrenen (inklusive Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte) und beruflich veranlassten Kilometern möglich. Für die Ermittlung der Benzinkosten bzw. des Spritverbrauchs auf 100 km kann der nachfolgende Spritkostenrechner verwendet werden. Aus den tatsächlichen Anschaffungskosten des PKW lässt sich der steuerliche Werteverzehr für die Abschreibung berechnen. Arbeitgeber können mit diesem Leasing-Rechner die Leasingraten für einen Firmenwagen bewerten.
Bei Elektrofahrzeugen oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 überlassen werden, reduzieren sich lediglich die Kosten der Abschreibung bzw. der Miete oder Leasingraten um 50%. Die für den privaten Anteil entstandenen übrigen Kfz-Kosten müssen in voller Höhe angesetzt werden.
Neben der Entscheidung zwischen Fahrtenbuchmethode und 1% Regelung kann auch überlegt werden, ob es sinnvoller ist, an Stelle eines Firmenwagens einen privaten PKW zu nutzen. Hierzu ist eine Abschätzung der KFZ-Kosten notwendig, um diese dem mit dem Dienstwagenrechner ermittelten geldwerten Vorteil gegenüberzustellen.
Soll ein Firmenwagen bei Selbständigen steuerlich abzugsfähig sein, so kann er ab einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Übersteigt die betriebliche Nutzung 50%, so muss der Pkw dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Zur Berechnung des Privatanteils, kommen die 1% Methode, die Fahrtenbuchmetode oder bei einer betrieblichen Nutzung von unter 50% die Schätzung in Betracht. Der oben dargestellte Firmenwagenrechner berechnet den geldwerten Vorteil für Angestellte. Für Selbständige, bei welchen ein Firmenwagen zum Betriebsvermögen zählt, gibt es eine abweichende Berechnung. Zu berücksichtigen ist in diesem Fall unter anderem die Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug. Weitere Infos finden Sie auf dieser Seite zur Firmenwagenbesteuerung.
Informationen zur steuerlichen Behandlung von Geldwerten Vorteilen für die Überlassung von Firmenwagen finden Sie in den folgenden BMF-Schreiben.
BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Firmenwagen
BMF-Schreiben zur Förderung der Elektromobilität
BMF-Anwendungsschreiben zur Förderung der Elektromobilität